Unternehmensinsolvenzen im ersten Quartal 2025 – rechtliche Handlungsoptionen für Geschäftsleiter und Gläubiger

Unternehmensinsolvenzen im ersten Quartal 2025 – rechtliche Handlungsoptionen für Geschäftsleiter und Gläubiger

Mit Veröffentlichung der Quartalszahlen durch das Statistische Bundesamt ist amtlich bestätigt, was sich bereits seit Monaten abzeichnete: Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen ist im ersten Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahr signifikant angestiegen. Allein im Januar lag der Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat bei über 14 %. Besonders betroffen sind unter anderem das Bauhauptgewerbe, der stationäre Einzelhandel sowie energieintensive Produktionsbetriebe im industriellen Mittelstand.

Dieser Anstieg ist nicht nur statistisch relevant, sondern hat unmittelbare gesellschafts- und wirtschaftsrechtliche Implikationen. In der Praxis ist festzustellen, dass sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen häufig zu spät um rechtliche Sanierungsmaßnahmen bemühen. Dabei stehen mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen gemäß StaRUG, der Eigenverwaltung sowie dem Schutzschirmverfahren erprobte und gesetzlich verankerte Instrumente zur Verfügung, die – bei rechtzeitiger Einleitung – eine nachhaltige Restrukturierung außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglichen können.

Organpflichten in der Krise

Geschäftsführer und Vorstände sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a InsO innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine verspätete Antragstellung kann zu persönlicher Haftung sowie strafrechtlicher Verantwortung führen. Vor diesem Hintergrund ist eine fortlaufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage – insbesondere der Liquiditätsentwicklung und bilanziellen Überschuldung – zwingend.

Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO ist das Management gefordert, Handlungsoptionen zu prüfen. Hierbei kann insbesondere der präventive Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Betracht kommen. Dieses Instrument ermöglicht eine Gläubigermehrheitsentscheidung über Restrukturierungspläne, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.

Verfahrensstrategien für Gläubiger

Für Gläubiger – insbesondere Lieferanten mit offenen Forderungen sowie Kreditinstitute – stellt sich in dieser Marktlage die Frage, wie sie ihre Position in einem möglichen Verfahren sichern und optimieren können. Neben der rechtzeitigen Anmeldung von Forderungen (§§ 174 ff. InsO) empfiehlt sich die Beteiligung an Gläubigerausschüssen sowie die Wahrnehmung von Stimmrechten bei Planverfahren.

Insbesondere Sicherungsgläubiger (z. B. Inhaber von Eigentumsvorbehalten, Globalzessionen oder Sicherungsübereignungen) sollten bereits vor Verfahrenseröffnung die Durchsetzbarkeit ihrer Rechte prüfen und gegebenenfalls titulieren lassen, um sich eine vorrangige Befriedigung zu sichern.

Fazit

Die zunehmende Zahl der Unternehmensinsolvenzen im ersten Quartal 2025 bestätigt die prognostizierte Marktbereinigung in Teilen der mittelständischen Wirtschaft. Für Unternehmensorgane bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung zur rechtzeitigen Sanierungsplanung, für Gläubiger eine notwendige Aktivierung ihrer Verfahrensrechte. Die effektive Nutzung der vorhandenen Sanierungsinstrumente setzt jedoch fundierte rechtliche Beratung und eine belastbare Verfahrensstrategie voraus.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl schuldnerseitige Mandanten bei der Restrukturierung als auch Gläubiger im insolvenzrechtlichen Kontext – mit Fokus auf wirtschaftlicher Stabilisierung, Reorganisationsfähigkeit und rechtssicherer Durchsetzung der jeweiligen Interessen.